4.3.1 Betriebsübergang nach § 613a BGB

Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter des Trägers öffentlicher Verwaltung gehen nach § 613a BGB auf den Erwerber über.

§ 613a BGB gilt als bürgerlich-rechtliche Vorschrift[1] auch für den Staat[2], sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts[3] sowie für Tendenzunternehmen[4], wenn Betriebe/Einrichtungen veräußert oder übertragen werden. Auch bei Umwandlungen oder Verschmelzungen nach dem neu gefassten Umwandlungsgesetz, insbesondere bei Ausgliederungen aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§ 168 UmwG), finden die § 613a Abs. 1 und 4 des BGB Anwendung (§ 324 UmwG).

Hinsichtlich der Tarifgeltung für die übernommenen Arbeitsverhältnisse wird auf die Ausführungen Tarifgeltung bei normativer Tarifbindung des Erwerbers und Tarifgeltung bei fehlender Tarifbindung des Erwerbers.

Zusammenfassend bedeutet dies:

  • Ist der Betriebserwerber tarifgebunden, so gilt für alle Arbeitnehmer – Gewerkschaftsmitglieder wie Außenseiter – der neue Tarifvertrag dynamisch, d. h. in der jeweils gültigen Fassung. Aufgrund der Geltung des neuen Tarifvertrages kann z. B. die Unkündbarkeit eines Mitarbeiters aus dem öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 3 BAT) verloren gehen. Aufgrund einer Rechtsprechungsänderung gilt dies jedoch nur noch, wenn mit dem Betriebsübergang kein Branchenwechsel verbunden ist und der Tarifvertrag des Erwerbers mit derselben Gewerkschaft geschlossen wurde, die auch für den Tarifvertrag im abgebenden Betrieb zuständig war. Einzelheiten hierzu unter Tarifgeltung bei normativer Tarifbindung des Erwerbers.
  • Ist der Erwerber dagegen nicht tarifgebunden, so gestaltet sich die Situation wie folgt: Für Gewerkschaftsmitglieder gilt der BAT statisch weiter, mit einer Veränderungssperre von einem Jahr.

    Auch Nichtorganisierte können nach einer aktuellen Entscheidung des BAG keine höhere Vergütung verlangen, als sie den Gewerkschaftsmitgliedern zusteht. D.h., der Tarifvertrag der abgebenden Einrichtung gilt für alle Arbeitnehmer nur noch statisch weiter.

[1] BAG, Beschl. v. 07.11.1975 – AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972; 22.02.1978 – AP Nr. 11 zu § 613a BGB.
[3] Staudinger-Richardi, § 613a BGB Rdnr. 22; Wank, Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 120 Rdnr. 17.
[4] BAG, Beschl. 07.11.1975 – AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972.

4.3.2 Beschäftigungs- und Dienstzeit

Der Mitarbeiter scheidet mit der Übernahme durch eine Privatfirma aus dem öffentlichen Dienst aus. Die bei dem privaten Arbeitgeber verbrachte Betriebszugehörigkeit ist nicht als Dienstzeit im Sinne des § 20 BAT zu berücksichtigen. Der Mitarbeiter kann ohne Nachteile für seine Versorgungsrechte nicht mehr zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber wechseln.

 
Praxis-Tipp

Zum abgebenden Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer ohne Nachteile zurückwechseln, wenn dieser die Zeit beim privaten Arbeitgeber ausdrücklich einzelvertraglich als Beschäftigungs-/Dienstzeit anerkennt. Einzelvertraglich vereinbarte günstigere Regelungen als die des Tarifvertrages sind wirksam.

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