§ 5 Abs. 3 TVSöD regelt die Schadenshaftung der Studierenden dahingehend, dass für die Schadenshaftung der Studierenden die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden.[1]

[1] Im Geltungsbereich des TVöD ist die Schadenshaftung der Beschäftigten in § 3 Abs. 6 geregelt.

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