Die Verpflichtung, beim Ausbildenden nach Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums für die Dauer von 5 Jahren beruflich tätig zu sein, greift nur ein, wenn die Beschäftigung diejenige Qualifikation erfordert, die der Studierende durch seine Ausbildung erworben hat. Diese Voraussetzung fordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Studierenden und den Arbeitsbedingungen des Arbeitsplatzes bzw. der Stelle, auf dem die Beschäftigung erfolgt. Ausbildungsadäquat erfolgt die Beschäftigung daher, wenn der Studierende seine durch das Studium erworbene Abschlussqualifikation in seinem Beschäftigungsverhältnis z. B. bezüglich der Entgelthöhe oder des Beschäftigungsinhaltes nutzen kann.

Es liegt auf der Hand, dass die Übernahme in ein solches Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studienganges erfolgen muss. Das Beschäftigungsverhältnis kann also nicht in einem beliebig später liegenden Zeitraum begründet werden, sondern Ausbildung und Beschäftigung müssen einander folgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tarifvertragsparteien einen unmittelbaren Anschluss fordern. Durch die Verwendung der Worte "ehemals Studierenden" bringen sie zum Ausdruck, dass zwischen der Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studienganges und der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses auch ein zeitlicher Abstand liegen kann. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich aber, dass jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Vertragsverhältnissen bestehen muss.

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