Die Pflichten des Auszubildenden ergeben sich im wesentlichen aus § 9 BBiG. Hiernach hat sich der Auszubildende zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dabei ist er insbesondere verpflichtet, die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen. Er hat an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er nach § 7 BBiG freigestellt wird. Er hat den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, und die für dieAusbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen hat der Auszubildende pfleglich zu behandeln, ferner über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Im Rahmen des Geltungsbereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat sich der Auszubildende nach den §§ 32 und 33 dieses Gesetzes vor Beginn der Ausbildung und vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ärztlich untersuchen bzw. nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.

Die in § 9 Satz 2 Ziff. 6 BBiG geregelte Schweigepflicht des Auszubildenden wird durch § 4 MTA für den Bereich des öffentlichen Dienstes konkretisiert. Nach dieser Regelung hat der Auszubildende über Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisungen des Ausbildenden angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Der Auszubildende darf ohne Genehmigung des Ausbildenden von Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zuaußerdienstlichen Zwecken weder für sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen. Auf Verlangen hat der Auszubildende Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben. Diese Verschwiegenheitspflicht des Auszubildenden gilt über die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hinaus (§ 4 Abs. 4 MTA). Vorgänge, die den Auszubildenden persönlich betreffen, unterliegen nach § 4 Abs. 5 MTA der Schweigepflicht nur dann, wenn die Geheimhaltung durch Gesetz oder allgemeine dienstliche Anordnungvorgeschrieben ist.

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