Das BBiG regelt neben der klassischen Berufsausbildung auch die Bereiche der beruflichen Fortbildung (vgl. Fortbildung) und die berufliche Umschulung. Umstritten ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Letztlich kann diese Frage offen bleiben, zumal § 3 Abs. 2 BBiG bestimmt, dass auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrages und dem BBiG nichts anderes ergibt. Im Vordergrund des Berufsausbildungsvertrages steht jedenfalls die Ausbildungs- und Erziehungspflicht des Ausbildenden unddie Lernpflicht des Auszubildenden. Nach Auffassung des BAG[1] sind zur Berufsausbildung Beschäftigte nur dann Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG), wenn sich ihre Berufsausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs vollzieht und sie deshalb in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind. Auszubildende, die ihre praktische Berufsausbildung demgegenüber in reinen Ausbildungsbetrieben erhalten, sind demnach nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen.

Soweit jugendliche Auszubildende im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden, ist zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Das Berufsausbildungsrecht im öffentlichen Dienst ist weitestgehend von einer Tarifbindung gekennzeichnet. Der BAT nimmt in § 3 f. BAT Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zweck ihrer Ausbildung beschäftigt werden, ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich aus. Statt dessen ist der MTA zu beachten, der für all diejenigen Personen gilt, die in Verwaltungen und Behörden, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT fallen, als angestelltenversicherungspflichtige Auszubildende beschäftigt sind. Desgleichen gilt der MTA für Auszubildende inVerwaltungen und Betrieben, deren Arbeiter unter die Geltungsbereiche des MTArb und BMT-G II fallen (§ 1 Abs. 1 MTA). Der MTA regelt dabei die Berufsausbildungsverhältnisse nach dem BBiG.

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