Beendet ein Auszubildender im Laufe eines Monats sein Ausbildungsverhältnis und wechselt ohne Unterbrechung in ein TVöD-Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, ist der Teilmonat, in dem der Wechsel erfolgt, weder bei der Berechnung des Teilurlaubs für das beendete Ausbildungsverhältnis noch bei dem Teilurlaub des sich nahtlos anschließenden Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – i. V. m. § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD und § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD).

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