Für den Fall des Nichtbestehens der Ausbildungszeit bis zur Wiederholungsprüfung wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt (§ 8 Abs. 5 Buchst. a). Die erhöhte Vergütung für das 4. Ausbildungsjahr ist nur für Ausbildungsberufe vorgesehen, die grundsätzlich eine längere als eine 3-jährige Ausbildungszeit vorschreiben.

Das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts ist gem. § 8 Abs. 5 Buchst. b TVAöD auch dann maßgebend, wenn die Ausbildungszeit auf Antrag des Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert wird, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

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