In Zeiten des Fachkräftemangels ist es wichtig, Berufseinsteigern nicht nur eine Ausbildungsstelle, sondern auch eine langfristige Perspektive zu bieten. Dementsprechend gehen Arbeitgeber mittlerweile dazu über, Auszubildenden schon bei Beginn der Ausbildung die Übernahme zu garantieren. Diese Zusage kann grundsätzlich mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden.

Fraglich könnte sein, ob eine solche Verfahrensweise mit der Regelung des § 16a TVAöD-BBiG in Einklang gebracht werden kann. § 16a TVAöD-BBiG stellt der/dem Auszubildenden zwar – bei Bewährung – die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht, diese wird aber nicht ausdrücklich zugesagt. Das Übernahmeversprechen geht daher über den Regelungsgehalt des § 16a TVAöD-BBiG hinaus. Abgesehen davon, dass auch für den öffentlichen Dienst anerkannt ist, dass Individualzusagen, die über tarifliche und andere kollektiv begründete Ansprüche hinausgehen, grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind[1], kann eine solche Zusage in Zeiten des Arbeitskräftebedarfs auch Sinn machen, da eine über die Ausbildung hinausgehende verlässliche und attraktive berufliche Perspektive aus der Sicht von potenziellen Nachwuchskräften für die Wahl des Ausbildungsberufs und künftigen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn eine herausragende Bedeutung hat.[2] Gleichwohl sollten Arbeitgeber mit einer Zusage für die/den Auszubildenden, nach der Ausbildung übernommen zu werden, sehr vorsichtig sein, da sie sich von dieser z. B. in Fällen, in denen es zwischen ihnen und der/dem Auszubildenden "nicht passt", nicht ohne Weiteres lösen können, sondern ggfs. den risikobehafteten Weg der Kündigung suchen müssen, um die/den Auszubildenden bzw. Mitarbeiter/in loszuwerden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Zusage des Arbeitgebers nicht zwangsläufig dazu führt, dass der Auszubildende nach der Ausbildung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis eingehen muss. Eine solche Vereinbarung wäre nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG nichtig, es sei denn, der Auszubildende verpflichtet sich innerhalb der letzten 6 Monate innerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses dazu, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

[1] LAG Hamburg, Urteil v. 27.2.2006, 5 Sa 42/05.
[2] Nachwuchskräftekonzept für die schleswig-holsteinische Landesverwaltung (Januar 2014).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge