Für den Fall, dass eine über einen vom Arbeitgeber festgestellten dienstlichen bzw. betrieblichen Dauerbedarf hinausgehende Anzahl von Auszubildenden die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden hat, muss der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung treffen.

Da i. d. R. nicht alle Auszubildenden eines Ausbildungsjahrgangs ihre Ausbildung am selben Tag beenden, gibt es nicht einen konkreten Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung, zu dem der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf an der Weiterbeschäftigung bestehen muss, sondern genau genommen unterschiedliche Zeitpunkte. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass – abhängig von der Terminierung der Prüfungen – Auszubildende bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden oder nicht. Vielmehr sind in die Auswahlentscheidung alle Absolventen eines Ausbildungsjahrgangs einzubeziehen, für die im Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis eine Weiterbeschäftigung auf der/den vorhandenen freien und besetzbaren Stelle/n in Betracht kommt und deren Übernahme im Einzelfall keine personenbedingten, verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen.

Bei der Auswahlentscheidung sind gem. § 16a Satz 4 die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung der in Betracht kommenden Auszubildenden zu berücksichtigen.

 
Praxis-Tipp

Die Auswahlentscheidung sollte möglichst unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abschlussprüfung und der persönlichen Eignung aktenmäßig festgehalten werden. Dies ist vor allem für die Fälle zu empfehlen, in denen mehr Auszubildende befristet weiterbeschäftigt werden als Bedarf für eine unbefristete Weiterbeschäftigung besteht. Durch die Dokumentation kann im Zweifelsfall belegt werden, welcher Auszubildende im Rahmen des § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – und welcher Auszubildende ohne Verpflichtung außerhalb von § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – befristet weiterbeschäftigt wird.

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