2.2.1.1 Vertragsparteien

Das Berufsausbildungsverhältnis kommt durch einen Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden zustande.

Ausbildender ist nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 BBiG derjenige, der andere Personen zur Berufsausbildung einstellt. Die Tarifvertragsparteien haben diese Definition in eine Niederschriftserklärung zu § 1 TVAöD übernommen.

Die Berechtigung zur Einstellung von Auszubildenden hat nur, wer persönlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (§ 29 Nr. 1 BBiG) oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 Nr. 2 BBiG).

 
Hinweis

Von der persönlichen Eignung zur Einstellung von Auszubildenden ist die fachliche Eignung zum Ausbilder/zur Ausbilderin zu unterscheiden. Verfügt der Ausbildende nicht zugleich mit der persönlichen Eignung auch über die fachliche Eignung i. S. d. § 30 BBiG oder bildet er nicht selbst aus, darf er Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG).[1]

Schließt der Ausbildende mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag, ohne hierzu berechtigt zu sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrags nicht berührt (§ 10 Abs. 4 BBiG).

[1] Die persönliche und fachliche Eignung wird ebenso wie die Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG) von den zuständigen Stellen überwacht.

2.2.1.2 Anzuwendende Vorschriften

Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 BBiG). Demzufolge gelten insbesondere die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

2.2.1.3 Form/Vertragsniederschrift/Inhalt

2.2.1.3.1 Vertragsniederschrift, § 11 BBiG

Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gem. Satz 2 schriftlich niederzulegen. Als Niederschrift kann das von der zuständigen Stelle vorgesehene Muster des Berufsausbildungsvertrags dienen. In den Ausbildungsvertrag muss seit 1.10.2017 die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises angegeben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG).

2.2.1.3.2 Ausbildungsvertrag, § 2 Abs. 1 TVAöD

An die gesetzliche Regelung in § 11 BBiG anknüpfend, sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 TVAöD vor, dass vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen ist. Allerdings ist das Schriftformerfordernis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Berufsausbildungsvertrags.[1]

Der Ausbildungsvertrag muss gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 TVAöD neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthalten über

  • die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
  • Beginn und Dauer der Ausbildung,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • die Geltung des Tarifvertrags für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen.

Ggfs. kann es erforderlich sein, den Ausbildungsvertrag um weitere Angaben zu ergänzen (z. B. Angabe zur gewählten Form des Ausbildungsnachweises, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG)[2]. Für Auszubildende in der Pflege nach dem Pflegeberufegesetz sieht zudem § 2 Abs. 1 Satz 2 TVAöD weitere Angaben für den Ausbildungsvertrag vor, die § 16 Abs. 2 Nrn. 1, 5, 8, 11 Pflegeberufegesetz geschuldet sind.

2.2.1.4 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags dessen Eintragung in das von der zuständigen Stelle[1] geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG) zu beantragen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; beizufügen ist eine Kopie des Vertrags (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts (§ 36 Abs. 1 Satz 4 BBiG).

Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags ist für die Auszubildenden gebührenfrei (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Die zur Eintragung nach § 34 BBiG erforderlichen Tatsachen haben Ausbildende und Auszubildende den zuständigen Stellen auf Verlangen mitzuteilen (§ 36 Abs. 2 BBiG).

 
Hinweis

Es empfiehlt sich, die relevanten Informationen (siehe § 34 Abs. 2 BBiG) bereitzuhalten, um Anfragen ggf. schnell beantworten z...

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