Oftmals wird aber durch die Vorgabe des Haushaltsplans eine Abfindungszahlung erschwert. Dann kommt eine bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers in Betracht.

Diese Regelungsform bietet sich auch dann an, wenn der Arbeitgeber möglichst schnell den Arbeitnehmer aus dem Betrieb entfernen will, aber die Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung recht lange sind.

Der Arbeitnehmer darf auf derartige Kündigungsfristen nicht verzichten, da er andernfalls mit Nachteilen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld rechnen muss, da in einem solchen Fall eine Sperre nach § 144 SGB III in Betracht kommt und der Sammelerlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.12.1996 den Verzicht auf die Kündigungsfrist als Beispielsfall aufführt.[1]

Auch die Regelung des § 143a SGB III über das Ruhen des Anspruchs bei Abfindung kann Anlass für eine Freistellung sein.

Der Arbeitnehmer wird bei einer derartigen Gestaltung sofort oder zu einem vereinbarten Zeitpunkt unwiderruflich von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Er kann sich dann in Ruhe um eine neue Stelle bewerben. Sollte er erfolglos bleiben, so beginnt die Zeit der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld später, was zu einer längeren Gewährung führt.

 
Praxis-Tipp

Es sollte in solchen Fällen ausdrücklich geregelt werden, dass der Arbeitnehmer zur Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses innerhalb der Freistellungsfrist berechtigt ist und in diesem Fall eine vorzeitige Beendigung vereinbart wird.

Ein Anreiz kann darin bestehen, das Gehalt bis zum Ende der vereinbarten Freistellungszeit als Abfindung zu bezahlen.

 
Praxis-Beispiel
  1. (Arbeitnehmer) wird ab Datum (ab sofort) bis zum Beendigungszeitpunkt unwiderruflich von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt.

Sollte der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt einen anderen Arbeitsplatz finden, so sind sich die Parteien bereits jetzt einig, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet wird.

In diesem Falle erhöht sich die Abfindung um … Euro pro angefangenem/vollem Monat.

In die Zeit der Freistellung ist üblicherweise der noch zustehende Urlaub zu verrechnen.

 
Praxis-Beispiel
  1. (Arbeitnehmer) wird unter Verrechnung der noch offenen Urlaubstage ab Datum (ab sofort) bis zum Beendigungszeitpunkt unwiderruflich von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt.
[1] Sammelerlass abgedruckt in NZA 1997, 427 ff.

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