§ 147a SGB III enthält folgende Ausnahmetatbeständen zur Erstattungspflicht:

  • die Möglichkeit eines anderweitigen Sozialleistungsbezugs wie z. B. die Möglichkeit einer – gegebenenfalls wegen einer vorzeitigen Renteninanspruchnahme geminderten – Altersrente
  • Kleinunternehmensklausel
  • Eigenkündigung des Arbeitnehmers ohne Gewährung einer Abfindung
  • sozial gerechtfertigte Kündigung durch den Arbeitgeber
  • Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung
 
Praxis-Tipp

Bedeutsam ist diese Ausnahmeregelung insbesondere bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Angesichts des erheblichen Prozessrisikos – nicht erst seit der Rechtsprechung zum leidensgerechten Arbeitsplatz[1] – einer tarifvertraglich möglichen personenbedingten Kündigung nach § 55 Abs. 1 BAT empfiehlt es sich zu versuchen, einen Auflösungsvertrag zu schließen. In diesen Fällen sollten grundsätzlich zuerst seitens des Arbeitnehmers ärztliche Atteste und Stellungnahmen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahe legen, beschafft werden.

Eine der wichtigsten Ausnahmen bei der Erstattungspflicht stellen Entlassungen dar, die nach der gesetzlichen Definition des § 147a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 6 und 7 SGB III ein bestimmtes definiertes Maß überschreiten müssen. Die Voraussetzungen sind allerdings so komplex, dass davon abzuraten ist, ohne vorherige Abstimmung mit der Agentur für Arbeit derartige Personalreduzierungen in der Hoffnung, eine richtige Tatbestandsalternative greifen zu lassen, durchzuführen. Die Arbeitsverwaltung ist zur Beratung verpflichtet. Insbesondere sollte geklärt werden, ob ein i. S. des § 147a SGB III erheblicher Personalabbau, kurzfristiger drastischer Personalabbau oder eine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers vorliegt. Nach § 147a Abs. 6 Satz 2 SGB III ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, verbindlich darüber zu entscheiden, ob eine Erstattungspflicht nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 nicht eintritt.

 
Praxis-Tipp

Im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines über 55 Jahre alten Mitarbeiters prüfen Sie stets eine etwaige Erstattungspflicht nach § 147a SGB III, auch wenn der Vorschlag der Beendigung vom Arbeitnehmer kommt. Die Regelung enthält eine Reihe von Ausnahmen, die Ihnen vielleicht helfen können. Sie haben nach § 147a Abs. 6 SGB III einen Anspruch auf Beratung durch die Agentur für Arbeit, wenn sie glauben, eine der Ausnahmen für sich gefunden zu haben, aber sich nicht völlig sicher sind.

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