Eine der wichtigsten Ausnahmen bei der Erstattungspflicht stellen Entlassungen dar, die nach der gesetzlichen Definition des § 147a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 6 und 7 ein bestimmtes definiertes Maß überschreiten müssen. Die Voraussetzungen sind allerdings so komplex, dass davon abzuraten ist, ohne vorherige Abstimmung mit der Agentur für Arbeit derartige Personalreduzierungen in der Hoffnung, eine richtige Tatbestandsalternative zu "erwischen", durchzuführen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und es dem Arbeitgeber ermöglicht, vor dem Ausspruch von Kündigungen im Rahmen von größeren Personalreduzierungen eine verbindliche Entscheidung über die Frage der Erstattungspflicht zu erlangen.

 
Praxis-Tipp

Vorausentscheidung des Arbeitsamts beantragen.

Nach § 147 a Abs. 6 Satz 2 ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, verbindlich darüber zu entscheiden, ob eine Erstattungspflicht nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 nicht eintritt. Damit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit zumindest für den Bereich, in dem ein älterer Arbeitnehmer aufgrund eines allgemeinen Personalabbaus entlassen wird, eine kalkulierbare Entscheidung zu bekommen. Wichtig dabei ist: Der Arbeitgeber muss in der Anfrage nicht die älteren Arbeitnehmer, bei denen er eine Entlassung erwägt, namentlich nennen. Die Vorausentscheidung ergeht abstrakt und bezieht sich auf die Personalmaßnahme insgesamt. Der Arbeitgeber kann sich auf die Vorausentscheidung des Arbeitsamtes weitgehend verlassen, selbst wenn diese objektiv fehlerhaft ist. Es gilt insoweit die Vorschrift des § 45 Satz 2 SGB X, in der auch ein Vertrauensschutz für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte definiert ist.

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