Im Zusammenhang mit dem Auflösungsvertrag sollte nicht nur die Beendigung selbst, sondern darüber hinaus auch die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anlässlich der Beendigung geklärt werden. Es empfiehlt sich daher eine Ausgleichsquittung.

Die gerne verwendeten Klauseln

"damit sind alle wechselseitigen Ansprüche erledigt"

oder

"der Arbeitnehmer erklärt, keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu haben"

sind nicht ausreichend.

Im Streitfall wird das Arbeitsgericht diese Formulierung als zu pauschal betrachten und feststellen, dass der Arbeitnehmer die Tragweite seines Verzichts nicht erkannt hat.

Es empfiehlt sich daher, eine detaillierte Liste zu erstellen, die alle für Ihre Arbeitsverhältnisse typischen Ansprüche aufzählen sollte.

 
Praxis-Beispiel

Ausgleichsquittung

Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht Einigkeit, dass nachstehende Punkte erledigt sind:

Abrechnung Lohn/Gehalt bis …

Urlaubsansprüche □ gewährt □ abgegolten

Lohnfortzahlungsansprüche

Zulagen

Überstundenausgleich/Abgeltung

Zuschläge

Zeugnis/wird bis spätestens … übersandt

Es bestehen mit o. g. Ausnahmen keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder anlässlich dessen Beendigung.

Ort, Datum, Unterschriften.

Diese Ausgleichsquittung kann als separate Urkunde erstellt werden, was sich im Hinblick auf die Gestaltung und das Gesamtbild anbietet.

Aber Sie könnten diese Formulierung auch als weiteren Punkt in einen einheitlichen Auflösungsvertrag einbinden.

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