Mit Wirkung vom 1.5.2000 ist in das Bürgerliche Gesetzbuch § 623 neu (§ 623 BGB) eingefügt worden. Diese Vorschrift bestimmt jetzt die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Auflösungsvertrag. Diese so genannte gesetzliche Schriftform ist in § 126 BGB geregelt.

Für einen Auflösungsvertrag gilt § 126 Abs. 2 BGB. Das heißt, dass die Unterzeichnung des Vertrags durch die Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muss. Nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht die Möglichkeit, so genannte Vertragsausfertigungen herzustellen, bei denen jeweils die eine Partei auf dem Exemplar für die andere Partei unterzeichnet.

In der Praxis bedeutsam wird die Vorschrift nicht nur, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag schließt, sondern auch für den häufigen Fall der nicht ordnungsgemäßen Kündigung durch den Arbeitnehmer. Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer mündlich oder unter Nichteinhaltung der Fristen des § 53 BAT das Arbeitsverhältnis kündigen. Eine derartige mündliche Kündigung ist zwingend unwirksam.

Bei einer schriftlichen Kündigung, die unter Missachtung der Kündigungsfrist des § 53 BAT ausgesprochen wird, ist eine Umdeutung möglich. Das heißt, dass die nicht fristgerechte Kündigung in eine mit dem richtigen Beendigungstermin umgedeutet werden kann.

Der Arbeitnehmer möchte aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausscheiden. Da es kaum eine wirksame juristische Handhabe hiergegen gibt, nimmt der Arbeitgeber in der Regel diese Kündigung an. Durch die Annahme entsteht aber ein Auflösungsvertrag, der nur wirksam ist, wenn beide Vertragsparteien auf einer Urkunde unterzeichnen. Es genügt also nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schreibt, er nehme die Kündigung an oder akzeptiere den Beendigungszeitpunkt. Ein solcher Briefwechsel entspricht nicht der Form des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB.

 
Praxis-Tipp

Bei Kündigung unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ausdrücklich einen Auflösungsvertrag abschließen.

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