Ein Arbeitsverhältnis kann bei Einverständnis beider Vertragsparteien jederzeit durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden. Gesetzliche Einschränkungen bestehen hierfür nicht, insbesondere das Kündigungsschutzrecht muss nicht beachtet werden.

Die Vereinbarung einer Abfindung unterliegt dabei keinerlei Beschränkungen. Die Höhe einer eventuell vereinbarten Abfindung kann sich jedoch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes und auch auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Arbeitslosengeld zu übernehmen, auswirken.

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