Rz. 10

Als Beitrag zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Kindererziehung mit einer wissenschaftlichen Ausbildung verlängert sich die Höchstbefristungsdauer aufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG vorgesehenen familienpolitischen Komponente bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind.[1] Außerdem sind Verlängerungen um jeweils 2 Jahre auch bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Satz 6 WissZeitVG).[2] Die Verlängerung der insgesamt zulässigen Höchstbefristungsdauer nach § 7 Abs. 3 steht selbstständig neben diesen Verlängerungsmöglichkeiten.[3] D. h., es kann zu einer Kumulierung der Verlängerungen kommen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von § 7 Abs. 3 WissZeitVG. Denn wissenschaftliches Personal, das Kinder betreut oder behindert oder chronisch krank ist, ist durch die Corona-Einschränkungen gleichermaßen und zusätzlich betroffen. Deshalb soll der durch die Neuregelung gewollte Ausgleich auch ihnen zugutekommen können.

[1] Hierzu Rambach, § 2 WissZeitVG, Rz. 21.
[2] Hierzu Rambach, § 2 WissZeitVG, Rz. 25.
[3] So wohl auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/18699 S. 7, wonach die Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis auf anderer gesetzlicher Grundlage unter den dafür jeweils vorgesehenen Voraussetzungen fortzuführen "unberührt bleiben" sollen.

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