Rz. 5
Die Neuregelung des § 7 Abs. 3 erweitert die Höchstbefristungsgrenzen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG für das wissenschaftliche und künstlerische Personal. Diese verlängern sich um 6 Monate. Bei dem Umfang der Verlängerung hat sich der Gesetzgeber an der Länge eines Hochschulsemesters orientiert.[1]
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