Rz. 5

Die Neuregelung des § 7 Abs. 3 erweitert die Höchstbefristungsgrenzen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG für das wissenschaftliche und künstlerische Personal. Diese verlängern sich um 6 Monate. Bei dem Umfang der Verlängerung hat sich der Gesetzgeber an der Länge eines Hochschulsemesters orientiert.[1]

[1] Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 19/18699 S. 7.

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