Rz. 3

Mit dem Inkrafttreten des WissZeitVG am 18.4.2007 bestimmten sich die danach begründeten Zeitverträge nach diesem Recht. Das Erste Änderungsgesetz zum WissZeitVG ist am 17.3.2016 in Kraft getreten. Für sämtliche seitdem begründeten Arbeitsverhältnisse gilt das neue Recht.[1] Die Verlängerungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 WissZeitVG gelten mangels einer gesetzlichen Übergangsfrist also auch für Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes liegen,[2] bzw. bereits vor dem 17.6.2016 vorgelegen haben, auch wenn sie zum Zeitpunkt des – mangels automatischer Verlängerung erforderlichen neuen – Vertragsschlusses nicht mehr vorliegen.[3]

Hinsichtlich der (automatischen) Verlängerungen ohne des neuen Vertragsschlusses nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG kommt es allerdings auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des bestehenden Vertrags an, der sich verlängert. Wurde dieser vor dem 17.6.2016 geschlossen, ist eine Verlängerung auf der Grundlage der (erst) mit dem Änderungsgesetz neu eingeführten Krankheitsregelung (§ 2 Abs. 5 Nr. 6 WissZeitVG) nicht möglich.[4]

Allerdings werden alle Zeiten im Sinne der § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 WissZeitVG auf die zulässige Höchstbefristungsdauer nicht angerechnet (§ 2 Abs. 5 Satz 3 WissZeitVG), womit auch Zeiten einer vor dem 17.6.2016 gelegenen Arbeitsunfähigkeit bei einem neuen Vertragsschluss zur Berechnung der Befristungshöchstdauer berücksichtigt werden können.[5]

[1] Art. 2 des Gesetzes.
[2] KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 7 WissZeitVG, Rz. 15.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 7 WissZeitVG, Rz. 7; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 7 WissZeitVG, Rz. 15; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 7, Rz. 16.
[4] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 7, Rz. 17; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 7 WissZeitVG, Rz. 15.
[5] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 7, Rz. 17; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 7 WissZeitVG, Rz. 15.

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