Rz. 6

Studentische Hilfskräfte wurden bereits bis zum 16.3.2016 vom Begriff des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in § 1 WissZeitVG (nur) dann erfasst, wenn sie zeitlich überwiegend mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen beschäftigt wurden.[1] Seit der Änderung des WisszeitVG wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 klargestellt, dass die wissenschaftliche Hilfstätigkeit von der Tätigkeit des übrigen wissenschaftlichen Personals abzugrenzen ist. Unter die studienbegleitende Hilfstätigkeit nach § 6 fällt jede Tätigkeit, die die wissenschaftlichen Dienstleistungen in Forschung und Lehre fördert.[2]

Dies ist bei der Erstellung, dem Aufarbeiten und Sammeln von wissenschaftlichem Material ebenso der Fall wie bei der Korrektur von Übungsarbeiten unterer Semester oder der Unterrichtstätigkeit als Tutor.[3]

 
Hinweis

Auch nach der Neuregelung ist die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften mit reinen Organisations-, Sekretariats- oder Bibliotheksaufgaben problematisch. Bloße Verwaltungsarbeiten, z. B. als studentische Aufsicht in einer Bibliothek, reine Kopieraufgaben, das ausschließliche Nachsortieren von Loseblattsammlungen oder das Ausleihen von Büchern erfüllen die Voraussetzung der "wissenschaftlichen Hilfstätigkeit" nicht.[4]

Gleiches soll für die Fortschreibung von Software an einer keinem Lehrstuhl zugeordneten Zentraleinrichtung einer Hochschule gelten.[5]

[1] Stumpf, NZA 2015, 326, 328.
[2] KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 6 WissZeitVG, Rz. 8; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 6 WisszeitVG, Rz. 18.
[3] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 6 WissZeitVG, Rz. 21; ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 6 WissZeitVG, Rz. 3; APS/Schmidt, 5. Aufl. 2017, § 6 WissZeitVG, Rz. 4.
[4] Maschmann/Konertz, NZA 2016, 257, 266 m. w. N.; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 6 WissZeitVG, Rz. 9.

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