Rz. 1

Für die aus dem HRG bekannte Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskräfte gab es im WissZeitVG keine eigene Regelung. Es bestand und besteht aber Einigkeit, dass die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte unter das wissenschaftliche Personal i. S. d. WissZeitVG fielen und fallen.[1] Die frühere unterschiedliche Behandlung (§ 57b Abs. 1 Satz 3 HRG) wurde im WissZeitVG nicht fortgeführt; d. h. die unter dem HRG geltende zeitliche Beschränkung der Befristung auf 4 Jahre ist entfallen. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte konnten seit Inkrafttreten des WissZeitVG als Nichtpromovierte auch bis zu 6 Jahre befristet beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG a. F.), wobei auch die Anrechnungsvorschriften galten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG a. F.); d. h. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die "vor dem Abschluss des Studiums" lagen, waren nicht anzurechnen.

Da nach § 2 Abs. 1 Satz 1 n. F. eine Befristung nur (noch) bei Personal erfolgen kann, dessen befristete Beschäftigung "zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung" erfolgt, ist für studienbegleitende Arbeitsverhältnisse eine eigenständige Rechtsgrundlage notwendig geworden. Die Beschäftigung von Studierenden zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten erfolgt nämlich regelmäßig nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künsterleischen Qualifizierung.[2]

Dies ist im Rahmen einer Beschäftigung nach § 6 WissZeitVG auch keine Voraussetzung.[3]

[1] ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG, Rz. 13; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 49.
[2] BT-Drucks. 18/6489 S. 14.
[3] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 6 WissZeitVG, Rz. 20.

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