Rz. 54

Hinsichtlich des institutionellen Anwendungsbereichs der Drittmittelbefristung gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zur Befristung in der Qualifizierungsphase. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen[1] verwiesen. Das gilt auch für die Möglichkeit der Befristung von nicht-wissenschaftlichem und nicht-künstlerischem Personal.

[1] S. Rambach, § 1 WissZeitVG, Rz. 3 ff.

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