Rz. 48

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss auch überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend beschäftigt werden. Im Einzelfall ist daher hinsichtlich des Kriteriums der zweckentsprechenden Beschäftigung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG zu bewerten, ob die Arbeit im Drittmittelprojekt der Tätigkeit des wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters das Gepräge gibt, oder ob beispielsweise andere projektunabhängige Aufgaben, z. B. sonstige Verwaltungsaufgaben, dominieren.[1] Der Arbeitnehmer muss nicht ausschließlich im Drittmittelprojekt arbeiten (BAG, Urteil v. 15.4.1999, 7 AZR 645/97[2]). Die Befristung ist unwirksam, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht überwiegend projektbezogen eingesetzt werden wird (BAG, Urteil v. 15.2.2006, 7 AZR 241/05[3]).

Die Dauer des befristeten Arbeitsvertrags muss auch nicht mit der Laufzeit der zur Verfügung gestellten Drittmittel übereinstimmen (BAG, Urteil v. 15.1.2003, 7 AZR 616/01[4]). Von der (neuen) Regelung sollen gerade auch die Fälle erfasst werden, in denen die Dauer der drittmittelfinanzierten Aufgabe und die Dauer der Bewilligung nicht übereinstimmen, weil die Bewilligung nur abschnittsweise erfolgt (z. B. bei Sonderforschungsbereichen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Forschungsprojekten im Rahmen der Fachprogramme des Bundesforschungsministeriums). Das Personal muss nicht für die Gesamtlaufzeit des Projekts beschäftigt werden, wenn projektierter Gesamtzeitraum und konkreter Bewilligungszeitraum auseinanderfallen.[5]

Ob die Rechtsprechung dem folgen wird, erscheint zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des BAG bedarf die Befristungsdauer grundsätzlich keiner eigenen Rechtfertigung; dies gilt allerdings in erster Linie für die Fälle der Vertretung. Wenn man davon ausgeht, dass der Wegfall der Drittmittel zum Ende der Vertragslaufzeit für die Prognose bei Vertragsschluss erforderlich ist (BAG, Urteil v. 22.6.2005, 7 AZR 499/04), wäre die Befristungsdauer ein eigenständiger Prüfungspunkt.[6]

[1] BT-Drucks. 16/3438 S. 14.
[2] NZA 2000, 93.
[3] ZTR 2006, 509.
[4] NZA 2003, S. 1167.
[5] BT-Drucks. 16/3438 S. 14.
[6] So auch Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 23 TzBfG, Rz. 157.

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