Rz. 24

Das WissZeitVG hält – wie früher § 57a Abs. 1 Satz 2 HRG – an dem Grundprinzip des 2-seitig zwingenden Gesetzesrechts fest.[1] Von dem Grundprinzip der befristeten Arbeitsverträge (Höchstbefristungsdauer, Verlängerungen, Anrechnungen) für den in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erfassten Personenkreis kann weder zugunsten noch zuungunsten der Mitarbeiter abgewichen werden.[2] Dies gilt für Individualverträge und für Tarifverträge. Die Tarifvertragssperre hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele gebilligt (BVerfG, Beschluss v. 24.4.1996, 1 BvR 712/96[3]). Der Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG ist durch das den Hochschulen und Forschungseinrichtungen zukommende Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt. Die Tarifvertragssperre wurde auch in der novellierten, seit 17.3.2016 geltenden Fassung des WissZeitVG beibehalten.[4]

 
Hinweis

Die Tarifsperre für bestehende und künftige Tarifverträge gilt für den gesamten vom WissZeitVG erfassten Personenkreis, d. h. bis 16.3.2016 auch für das akzessorische nicht-wissenschaftliche und nicht-künstlerischen Personal bei der Drittmittelbefristung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG).[5] Für die seit 17.3.2016 abgeschlossenen Verträge gibt es die Möglichkeit der Drittmittelbefristung von akzessorischem nicht-wissenschaftlichem und nicht-künstlerischem Personal nicht mehr. § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG wurde ersatzlos gestrichen.

[1] HWK/Rennpferdt, 9. Aufl. 2020, WissZeitVG, Rz. 35; ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG, Rz. 18; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 18.
[2] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 18.
[3] NZA 1996, 1157.
[4] Dies begrüßend Blum/Vehling, OdW 2015, 189, 195. Der Bundesrat hatte die Aufhebung der Tarifsperre gefordert, BR-Drucks. 395/15 S. 2.
[5] Ebenso ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG, Rz. 19; Geis/Krause, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 7/2020, § 1 WissZeitVG, Rz. 39; Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 2, G, § 1 WissZeitVG, Rz. 11; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 4. Aufl. 2012, Rz. 540; APS/Schmidt, 5. Aufl. 2017, § 1 WissZeitVG, Rz. 26.

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