Rz. 24
Das WissZeitVG hält – wie früher § 57a Abs. 1 Satz 2 HRG – an dem Grundprinzip des 2-seitig zwingenden Gesetzesrechts fest.[1] Von dem Grundprinzip der befristeten Arbeitsverträge (Höchstbefristungsdauer, Verlängerungen, Anrechnungen) für den in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erfassten Personenkreis kann weder zugunsten noch zuungunsten der Mitarbeiter abgewichen werden.[2] Dies gilt für Individualverträge und für Tarifverträge. Die Tarifvertragssperre hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele gebilligt (BVerfG, Beschluss v. 24.4.1996, 1 BvR 712/96[3]). Der Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG ist durch das den Hochschulen und Forschungseinrichtungen zukommende Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt. Die Tarifvertragssperre wurde auch in der novellierten, seit 17.3.2016 geltenden Fassung des WissZeitVG beibehalten.[4]
Die Tarifsperre für bestehende und künftige Tarifverträge gilt für den gesamten vom WissZeitVG erfassten Personenkreis, d. h. bis 16.3.2016 auch für das akzessorische nicht-wissenschaftliche und nicht-künstlerischen Personal bei der Drittmittelbefristung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG).[5] Für die seit 17.3.2016 abgeschlossenen Verträge gibt es die Möglichkeit der Drittmittelbefristung von akzessorischem nicht-wissenschaftlichem und nicht-künstlerischem Personal nicht mehr. § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG wurde ersatzlos gestrichen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen