Rz. 21

Wie bereits im Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 gibt es keine Sonderregelung für das früher in § 54 HRG bezeichnete Personal mit klassischen ärztlichen/zahnärztlichen/tierärztlichen Aufgaben. Die Befristungsmöglichkeiten des WissZeitVG gelten aber für diejenigen Ärzte/Zahnärzte/Tierärzte, die wissenschaftlich arbeiten.[1] Wissenschaftliche Dienstleistungen im Medizinbereich sind auch solche der Krankenversorgung.[2] Die Facharztqualifikation von Ärzten oder Ärztinnen, die an einer Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen beschäftigt werden, kann innerhalb der in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelten Grenzen erreicht werden. Außerhalb der Universitäten/der Hochschulmedizin ist die Befristungsmöglichkeit im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) geregelt. Sollten für Ärztinnen und Ärzte andere Befristungsgrenzen opportun erscheinen, besteht die Möglichkeit zur tarifvertraglichen Modifizierung der Befristungshöchstdauer.

[1] KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 1 WissZeitVG, Rz. 49; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 536.
[2] § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 1, Rz. 65.

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