Rz. 14

Zum künstlerischen Personal gehören Arbeitnehmer, die künstlerische Dienstleistungen zu erbringen haben. Davon ist auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben schöpferisch-gestaltend Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache unmittelbar zur Anschauung bringen muss; dabei muss die Tätigkeit selbst das Merkmal des schöpferischen Gestaltens aufweisen (BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 79/17[1]). Zur künstlerischen Dienstleistung kann auch eine Lehrtätigkeit gehören. Dabei ist die künstlerische Lehrtätigkeit von einer Lehrtätigkeit ohne Kunstbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die künstlerischen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung ergänzenden Wissens wie etwa technischer Kenntnisse oder Fertigkeiten betraute Lehrkräfte gehören deshalb nicht zum künstlerischen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG (BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 79/17[2]). Technische oder mit Verwaltungsaufgaben befasste Mitarbeiter zählen auch dann nicht zum künstlerischen Personal, wenn sie an einer Kunsthochschule tätig sind und ihre Tätigkeit dazu beiträgt, dass künstlerische Tätigkeit überhaupt erst betrieben werden kann (BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 79/17[3]).

[1] NZA 2019, 451, Rn. 23.
[2] NZA 2019, 451, Rn. 24.
[3] NZA 2019, 451, Rn. 23; HWK/Rennpferdt, 9. Aufl. 2020, WissZeitVG, Rz. 42b.

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