2.1.1 Staatliche Hochschulen und staatlich anerkannte Hochschulen

 

Rz. 3

Das WissZeitVG gilt für Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Maßgebend sind also die Ländergesetze (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 79/17[1]). Zu den staatlichen Hochschulen zählen insbesondere die Universitäten, die Fachhochschulen[2], die Pädagogischen Hochschulen, die Kunst- und Musikhochschulen und die Duale Hochschule Baden-Württemberg.[3] Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist aber nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist (BAG, Urteil v. 29.4.2015, 7 AZR 519/13, Rz. 16; BAG, Urteil v. 1.6.2011, 7 AZR 827/09). Ausreichend ist z. B. wenn Vertragsarbeitgeber das Land Träger der Hochschule ist (BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 79/17[4]).

 

Rz. 4

Es gilt auch für die nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen (§ 4 Satz 1 WissZeitVG).[5] Hierzu gehören die Hochschule der Bundeswehr, die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und die kirchlichen Hochschulen.

 

Rz. 5

Für private Hochschulen ohne staatliche Anerkennung gilt das WissZeitVG nicht. Für sie gilt das allgemeine Befristungsrecht, insbesondere die §§ 14 ff. TzBfG.[6]

[1] NZA 2019, 451, Rn. 17.
[3] Für Baden-Württemberg z. B. § 1 Abs. 2 Nr. 5 LHG.
[4] NZA 2019, 451, Rn. 17.
[5] Dies entspricht der früheren Regelung des § 70 Abs. 5 HRG, die mit Inkrafttreten des WissZeitVG aufgehoben wurde.

2.1.2 Staatliche Forschungseinrichtungen und staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen

 

Rz. 6

Das WissZeitVG gilt auch für staatliche Forschungseinrichtungen sowie für überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Art. 91b GG finanzierte Forschungseinrichtungen (§ 5 Satz 1 WissZeitVG).[1]

[1] Dies entspricht dem früheren § 57d HRG.

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