Rz. 17
Anders als bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer des Arbeitgebers für den Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeit (§ 8 Abs. 7 TzBfG)[1] werden nach § 9a Abs. 7 TzBfG für den Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG) Personen in Berufsbildung i. S. v. § 1 Abs. 1 BBiG ausdrücklich nicht mitgezählt.[2]
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