Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnansprüche arbeitswilliger Arbeitnehmer im Falle von Arbeitskampfmaßnahmen

 

Orientierungssatz

Bei arbeitskampfbedingten Arbeitsausfällen entfallen die Lohnansprüche der arbeitswilligen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die betroffenen nichtstreikenden Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, weil ihm die Beschäftigung unmöglich oder unzumutbar ist.

 

Normenkette

BGB § 615; GG Art. 9 Abs. 3

 

Fundstellen

EzBAT § 8 BAT Arbeitskampf, Nr 30 (ST1)

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