Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Fremdfirmeneinsatz

 

Orientierungssatz

Dem Betriebsrat steht nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten zu, wenn diese in den Betrieb eingeliedert werden, so zB in einer Springerfunktion tätig werden.

 

Normenkette

BetrVG § 99

 

Fundstellen

Haufe-Index 444930

AiB 1987, 142-143 (T)

EzAÜG, Nr 226 (ST1-3)

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