Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30. Oktober 1998 nicht aufgelöst wurde.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 4.680,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die Klägerin wurde am 10.12.1957 geboren. Sie ist geschieden und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie war für den Beklagten seit 01.08.1990 als Hilfskraft im Lager tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde im November 1993 zunächst beendet. Seit 10.08.1994 beschäftigte der Beklagte die Klägerin erneut, zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung von DM 1.560,–. Gegenstand des Unternehmens des Beklagten ist der Import und die Vermarktung von Handwerkskunst. Mitausschlaggebend für den Umsatz des Unternehmens ist das Ergebnis der Internationalen Frankfurter Herbstmesse „TENDENCE”.

Der Beklagte beschäftigte neben der Klägerin im Jahre 1998 jeweils halbtags im Büro die für die Buchhaltung und das Personal zuständige Prokuristin … und die für allgemeine Büroarbeiten zuständigen Mitarbeiterinnen … und …. Im Lager beschäftigte der Beklagte die seit 01.09.1976 bzw. 10.01.1994 angestellten Mitarbeiter … und … die für den Beklagten deshalb unentbehrlich sind, weil sie 12 bis 15 mal pro Jahr Stückgut zu entladen haben und dabei schwere Gewichte zu transportieren haben, wofür die Klägerin nicht geeignet ist. Daneben wurden in zwischen den Parteien streitigem Umfang die Aushilfe … und … beschäftigt. Die zuvor im Lager eingesetzte Arbeiterin … nahm von Mai 1996 bis März 1998 Erziehungsurlaub in Anspruch und erklärte, sie denke nicht an eine Wiederaufnahme der Beschäftigung.

Nachdem der Umsatz in der Zeit von Januar bis Oktober 1998 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 20,4 % zurückgegangen war und nach der Herbstmesse im Oktober 1998 gegenüber dem Monat Oktober 1997 der Umsatz sogar um 31,2 % gesunken war und eine Überschuldung drohte, reduzierte der Beklagte zum 31.10.1998 die Lagerfläche um 20 %, um Mietkosten einzusparen. Gleichzeitig kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 30.10. zum 30.11.1998. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin die vorliegende, am 04.11.1998 bei Gericht eingereichte und dem Beklagten am 11.11.1998 zugestellte Kündigungsschutzklage.

Die Klägerin hält die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt und behauptet, sie sei als Vollzeitkraft eingesetzt worden und habe von Januar bis September 1998 dauernd Überstunden gemacht, da die Arbeit nicht anders zu bewältigen gewesen sei. Der Beklagte habe als weitere Aushilfe eine Frau … beschäftigt. Die regelmäßige Arbeitszeit aller Aushilfen übersteige zehn Stunden pro Woche (Vernehmung des Zeugen … und …).

Wegen des weiteren Vortrages der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 03.11. und 31.12.1998 sowie vom 17.01.1999 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 30.10.1998 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30.11.1998 fortbesteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe seit 1994 regelmäßig nur an vier Stunden pro Tag gearbeitet, lediglich nach Messen sei die Arbeitszeit um zwei Stunden pro Tag länger gewesen. Überstunden seien letztmals im August 1998 angefallen. Im September. Oktober und November 1998 habe die Klägerin aufgrund der schlechten Auftragslage lediglich von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr gearbeitet. Herr … habe nur sehr sporadisch und nur bei Containerentladungen und Messeabbau mitgeholfen. Er komme bei weitem nicht auf eine regelmäßige Arbeitszeit von zehn Stunden wöchentlich. Der Schlosser … habe 1997 nur gelegentlich nebenbei Reparaturen durchgeführt. Im Jahre 1998 sei er für den Beklagten nicht tätig geworden. Herr … habe im Jahre 1998 335 Stunden gearbeitet und werde derzeit nicht beschäftigt. Frau … sei einmal wöchentlich gekommen und habe es im Jahre 1998 auf insgesamt 244,5 Arbeitsstunden gebracht. Frau … sei nur sehr unregelmäßig in großen Abständen gekommen und habe 1998 insgesamt 76,5 Stunden gearbeitet. Frau … habe 1998 nur einmal bei einem dreitägigen Weihnachtsbasar geholfen und sei dafür nicht bezahlt worden (Beweis: Vernehmung der Zeugin …). Die wöchentliche Arbeitszeit aller Aushilfen liege unter zehn Stunden (Beweis: Vernehmung der genannten Arbeitnehmer und der Zeugin …).

Wegen des weiteren Vortrages des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 12.11. und 01.12.1998 sowie vom 12.01.1999 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Rechtsstreit ist gem. §§ 331 a, 251 a Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG gemäß dem Antrag der Klägerin durch den Vorsitzenden nach Lage der Akten zu entscheiden, da der Beklagte im Kammertermin nicht erschienen ist und damit säumig war. Der Beklagte war durch die im Gütetermin in seiner Anwesenheit verkündete Ladung wirksam geladen worden, §§ 218 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Dass sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, machte zwar sein p...

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