Schließt ein Arbeitgeber mehrfach hintereinander mit demselben Arbeitnehmer befristete Arbeitsverhältnisse, so läuft er auch bei Vorliegen von sachlichen Gründen früher oder später Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet wird.

Aushilfszwecke, die in einer Firma oder Einrichtung ständig auftreten, wie Krankheits-, Urlaubs-, Mutterschutz- und Erziehungsurlaubsvertretungen, sowie mehr oder weniger regelmäßig anfallende Arbeitsspitzen lassen sich mit befristet eingestelltem Personal nicht abdecken.

Der Arbeitgeber müsste jeweils neue, nicht eingearbeitete Aushilfen einstellen, um der Gefahr zu begegnen, unzulässige Kettenarbeitsverhältnisse einzugehen.

Regelmäßig verändert sich der Arbeitsanfall in den Betrieben/Einrichtungen kurzfristig, so dass ein Abruf vier Tage vorher nicht möglich ist. Erfolgt der Abruf nach diesem Zeitpunkt, so ist bei der flexiblen Arbeitszeit die Arbeitsaufnahme freiwillig (§ 12 Abs. 2 TzBfG)!

Will der Arbeitgeber flexible Arbeitszeit einführen, so muss er einbeziehen, dass die zur Arbeit aufgeforderten Arbeitnehmer von Fall zu Fall die Arbeitsleistung im Hinblick auf ihre persönlichen Interessen ablehnen.

Nahezu zwingend muss deshalb ein Pool von Abrufkräften gebildet werden: Lehnen ein oder zwei Mitarbeiter die kurzfristige Arbeitsaufnahme ab, so wird der dritte oder vierte angesprochene Arbeitnehmer dem Abruf nachkommen.

 
Praxis-Beispiel

Fällt für Aushilfszwecke – Urlaub, Krankheit, Arbeitsspitzen usw. – in einer bestimmten Abteilung jährlich ein Volumen von 2.000 Stunden an, so wird das Volumen auf vier Teilzeitkräfte mit je 500 Stunden im Jahr verteilt.

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