Die folgenden Arbeitszeitmodelle können sowohl als Vollzeit- wie auch als Teilzeitarbeitsverhältnisse vereinbart werden.

Man kann unterscheiden zwischen Gleitzeit, Schichtarbeit und Schichtdienst, Blockarbeitszeit, starrer Arbeitszeit, flexibler Arbeitszeit, sonstigen Modellen und Mischformen.

5.1 Gleitzeit

Das zur Zeit am häufigsten verwendete Instrument der Arbeitszeitflexibilisierung ist die gleitende Arbeitszeit:

Während der Kernarbeitszeit ist der Mitarbeiter zur Anwesenheit verpflichtet, in den Gleitzeiträumen vor und nach der Kernarbeitszeit entscheidet der Mitarbeiter allein nach seinem Interesse über die weitere Anwesenheit.

Die Gleitzeit dient primär den Interessen der Mitarbeiter. Benötigt der Arbeitgeber wegen einer Steigerung des Arbeitsanfalls die Mitarbeiter in den Gleitzeiträumen, so muss er zuschlagspflichtige Überstunden anordnen. Eine effektive Aufgabenerledigung fördert dieses Arbeitszeitmodell nur bei mündigen, kooperativen Mitarbeitern.

Durch Festlegung von Mindestbesetzungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass zumindest eine Ansprechbarkeit für den Bürger/Kunden, andere Mitarbeiter etc. gegeben ist.

5.2 Schichtarbeit, Schichtdienst

Fällt die Arbeit über eine längere Zeitspanne als 7,7 Stunden täglich an, so wird regelmäßig Schichtarbeit, bei Arbeitsleistung rund um die Uhr Wechselschichtarbeit angeordnet.

Der Mitarbeiter wechselt im Normalfall wöchentlich zwischen Früh-, Spät-, Nacht- und Freischicht.

Schichtdienst muss in Betrieben/Einrichtungen eingesetzt werden, die nach ihrer Aufgabenstellung dem Bürger/Kunden rund um die Uhr zur Verfügung stehen müssen, z.B. im Krankenhaus. Wegen der erheblichen gesundheitlichen Belastung der Mitarbeiter sollte die Schichtarbeit nur dort eingesetzt werden, wo sie unerlässlich ist.

5.3 Blockarbeitszeit, starre Arbeitszeit

Obwohl gut geeignet zur Flexibilisierung, ist die Vereinbarung von festen Blockarbeitszeiten mit Vollzeitkräften wenig verbreitet. Treten regelmäßig saisonale Schwankungen im Arbeitsanfall auf, so können diese in erheblichem Umfang von in Blockarbeitszeit arbeitenden Vollzeitkräften abgedeckt werden.

 
Praxis-Beispiel

Die Vollzeitkraft kann in bestimmten Monaten fünf, u. U. auch sechs Tage in der Woche für täglich 10 Stunden herangezogen werden, soweit in den anderen Monaten ein entsprechender Ausgleich erfolgt.

In der Regel wird Blockarbeitszeit jedoch mit Teilzeitkräften vereinbart.

Die Blockbildung ist möglich stunden-, tage-, wochen- oder monatsweise. So kann die Arbeit geleistet werden

  • an bestimmten Stunden des Tages, z.B. zwei Stunden morgens von 9 bis 11 Uhr und zwei Stunden nachmittags von 16 bis 18 Uhr,
  • an bestimmten Tagen der Woche, z.B. montags, mittwochs, freitags,
  • in bestimmten Wochen im Monat, z.B. jeweils die erste und letzte Woche eines Monats,
  • an bestimmten Monaten im Jahr, z.B. Januar bis März und Juni bis August.

Die Blockarbeitszeit eignet sich, um vorhersehbar wiederkehrende Arbeitsschwankungen oder Arbeitsspitzen abzudecken.

5.4 Flexible Arbeitszeit

Aufgaben, die von Umfang und Lage nicht vorhersehbaren Schwankungen im Arbeitsanfall unterliegen, aber wiederholt auftreten, können mit der Vereinbarung flexibler Arbeitszeit abgewickelt werden.

  • Unter Ausnutzung dieses Modells kann zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang gearbeitet werden, in dem die Arbeit anfällt.
  • Bei geringer Arbeitsauslastung kann die Arbeitszeit ohne Leerzeiten verkürzt werden.
  • Fallen Arbeitsspitzen an, wird Arbeit in zunehmendem Umfang abgerufen.

Grundsätzlich kann die flexible Arbeitszeit auch mit Vollzeitkräften vereinbart werden. Ist der Arbeitsanfall und damit der Abruf jedoch nicht vier Tage im Voraus planbar, so hat der Mitarbeiter das Recht, die Arbeitsaufnahme abzulehnen. Ein Vollzeitvolumen kann auf diese Weise kaum erreicht werden.

Flexible Arbeitszeit wird daher typischerweise als Teilzeitarbeitsvertrag vereinbart.

Bei flexibler Teilzeitarbeit variieren Dauer und Lage der Arbeitseinsätze. Im Arbeitsvertrag muss jedoch ein festes Arbeitsdeputat (Umfang der Arbeitszeit) vorgesehen sein, § 12 Abs. 1 TzBfG. Demnach ist nur die Lage der einzelnen Arbeitseinsätze flexibel.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, eine festgelegte Anzahl von

  • Stunden/Tagen in der Woche,
  • Stunden/Tagen/Wochen im Monat,
  • Stunden/Tagen/Wochen/Monaten im Halbjahr, im Jahr

zu erbringen.

 
Praxis-Tipp

Am gebräuchlichsten ist die Vereinbarung eines Stundenkontos im Halbjahr oder Jahr.

Das Deputat wird vom Arbeitgeber im vereinbarten Bezugszeitraum nach Bedarf abgerufen (daher auch die Bezeichnung "Arbeit-auf-Abruf"). Die Mindestvorgaben des § 12 Abs. 1 u. 2 TzBfG – Ankündigungsfrist von vier Tagen, Mindesteinsatzdauer von drei Stunden am Tag – sind einzuhalten.

5.5 Sonstige Modelle

Blockarbeitszeiten mit regelmäßig wiederkehrender Arbeitszeit sollten soweit möglich bevorzugt eingesetzt werden.

Flexible Arbeitszeit, vor allem solche mit kurzfristigem Abruf, wird auf nicht vorhersehbare Einzelfälle beschränkt bleiben müssen.

Weitere Arbeitszeitmodelle, insbesondere die Arbeitsplatzteilung und der Jahresarbeitszeitvertrag, haben in der Praxis kaum Verbreitung gefunden.

(Vgl. Teilzeit)

5.6 Mischformen

Die bes...

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