Will der Arbeitgeber das für seine Einrichtung/seinen Betrieb passende Arbeitszeitmodell entwickeln, so ist zunächst durch eine Organisationsuntersuchung festzustellen,

  • zu welchen Zeitpunkten und
  • und in welchem Umfang

in der jeweiligen Abteilung die Arbeit anfällt.

Da sämtliche Arbeitszeitmodelle mitbestimmungspflichtig sind (§ 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG, § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG), sollten gemeinsam mit dem Betriebs-/Personalrat die Vor- und Nachteile der jeweiligen Arbeitszeitform abgewogen werden.

Je nach Akzeptanz durch die Mitarbeiter, auch abhängig von der Arbeitsmarktsituation, kann der Flexibilisierungsbedarf sowohl durch Vollzeit- als auch durch Teilzeitkräfte oder gemeinsam von beiden Gruppen ausgefüllt werden.

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