Nach der Nr. 3 Abs. 1 der SR 2r beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Hausmeisters abweichend von § 15 Abs. 1 BAT 50 ½ Stunden. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass innerhalb der Arbeitszeit in erheblichem Umfang lediglich Arbeitsbereitschaft anfällt. Diese Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden verstößt gegen § 3 ArbZG. Diese Überschreitung wird auch nicht durch § 7 Abs. 1 a oder Abs. 2 ArbZG zugelassen, da auch hier nach Abs. 8 die 48 Stunden-Höchstgrenze greift.

Auch unterfällt diese Regelung nicht § 7 Abs. 2 a ArbZG. Zwar ist das Merkmal der Arbeitsbereitschaft gegeben. Es fehlt jedoch an einer Regelung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes.

Fazit: Nr. 3 Abs. 1 der SR 2r verstößt gegen das ArbZG. Die wöchentlich durchschnittliche Höchstarbeitsgrenze von 48 Stunden ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 8 ArbZG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge