Das grundsätzliche Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bleibt bestehen und ist auf alle Beschäftigungsbereiche ausgedehnt worden. Das Verbot gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, wobei in mehrschichtigen Betrieben mit Tag- und Nachtschicht eine Verschiebung um bis zu 6 Stunden und für Kraftfahrer im Hinblick auf das Ende des Sonntagsfahrverbotes um 22.00 Uhr eine Verschiebung um 2 Stunden zulässig ist.

Das grundsätzliche Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe wird jedoch entsprechend den Bedürfnissen einer modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft wesentlich durch die 16 Ausnahmetatbestände des § 10 ArbZG durchbrochen. Hierzu gehören beispielsweise Arbeiten in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Verkehrsbetrieben, in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben. § 13 ArbZG ermächtigt zudem die Bundes- und Landesregierung sowie die Aufsichtsbehörden zur Zulassung weiterer Ausnahmen, beispielsweise wenn sonst die Konkurrenzfähigkeit wegen anderer Betriebszeiten im Ausland gefährdet wäre.

An Sonn- und Feiertagen beschäftigte Arbeitnehmer erhalten in der Woche einen Ersatzruhetag. 15 Sonntage im Kalenderjahr müssen frei sein. Von den Vorschriften des § 11 ArbZG über Arbeitszeiten, Ersatzruhetage und freie Sonntage können aufgrund einer Tarifregelung Abweichungen zugelassen werden (vgl. zur BAT-Regelung Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen).

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