14.1 Regelmäßige Arbeitszeit

Anders als nach dem BAT (West) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem BAT-Ost 40 Stunden (West: 38,5 Stunden).

Bei Arbeitsbereitschaft verlängert sich die regelmäßige Arbeitszeit auf 50, 55 bzw. 60 Stunden (West: 49, 54, 60).

14.2 Beginn und Ende der Arbeitszeit

Um den unter Punkt 2 zu § 15 Abs. 7 BAT (West) dargestellten Auslegungsproblemen zum Begriff Arbeitsstelle aus dem Weg zu gehen, wurde in § 15 Abs. 7 BAT-Ost konsequent der Begriff "Arbeitsplatz" als Ort für Beginn und Ende der Arbeitszeit verwandt. Damit ist klargestellt, dass z.B. innerbetriebliche Wegezeiten zum oder vom Arbeitsplatz oder auch Umkleidezeiten nicht zur Arbeitszeit gehören. Die Arbeitszeit beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbereit am Arbeitsplatz eintrifft.

14.3 Besondere regelmäßige Arbeitszeit (§ 15c BAT-Ost)

Mit dem 9. Änderungstarifvertrag zum BAT-O vom 5. Mai 1998 wurde § 15c BAT-O gestrichen. Sein Regelungsinhalt wurde mit einigen Änderungen in § 3 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung übernommen (zu den Änderungen im einzelnen vgl. "Tarifvertrag zur sozialen Absicherung ".

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