Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz zulassen, wobei für die Krankenhäuser von Bedeutung sind

  • eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
  • eine abweichende Dauer oder Lage der Ruhezeit unter den in § 15 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 genannten Voraussetzungen.

Allerdings steht zu erwarten, dass von dieser Möglichkeit nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht werden wird.

Eine weitere Möglichkeit enthält § 15 Abs. 2 ArbZG. Danach kann die Aufsichtsbehörde eine erhöhte Höchstarbeitszeitgrenze zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig ist. An diese Möglichkeit ist insbesondere in solchen Kliniken zu denken, in denen höchst komplizierte und langwierige Operationen von über 10-stündiger Dauer durchgeführt werden.

Werden Ausnahmen bewilligt, darf dennoch die Arbeitszeit im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

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