Notfälle und außergewöhnliche Fälle erlauben dem Arbeitgeber Abweichungen von den Regelungen der Höchstarbeitszeit, der Ruhepausen, der Ruhezeit, des Ausgleichszeitraums für Nacht- und Schichtarbeit sowie des Ausgleichs für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung bei "unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können". Aus der Formulierung "an einzelnen Tagen" sowie aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich, dass hier lediglich auf den Einzelfall bezogene und eng umgrenzte Ausnahmefälle gemeint sind. Auf den täglichen "Normalfall" sind diese Ausnahmeregelungen daher nicht anwendbar, weswegen sie für die Dienstplangestaltung ohne Belang sind.

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund von Komplikationen verlängert sich eine Operation, weswegen der operierende Arzt die 10-Stunden-Höchstarbeitsgrenze überschreitet.

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