Von eminenter Bedeutung für die Praxis ist die Frage, ob die AVR und der BAT mit seiner SR 2a Nr. 6 B Abs. 7 Unterabs. 3 und SR 2c Nr. 8 Abs. 7 weiter gelten und somit der Regelung in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 ArbZG vorgehen. Maßgebend hierzu ist § 25 ArbZG. Dort wird festgelegt, dass Regelungen in Tarifverträgen, die abweichende Regelungen u.a. nach § 7 Abs. 2 ArbZG darstellen und die den dort festgelegten Höchstrahmen überschreiten, weiterhin bis zum 31.12.2005 in Kraft bleiben. Das Problem hierbei ist, dass AVR und BAT insoweit erheblich die Grenzen des § 5 Abs. 3 ArbZG überschreiten und in § 7 Abs. 2 lediglich auf § 5 Abs. 1, nicht jedoch auf § 5 Abs. 3 Bezug genommen wird. Dies ist jedoch unschädlich, weil § 5 Abs. 1 die Grundregelung zur Ruhezeit beinhaltet und die Absätze 2 und 3 lediglich abweichende Regelungen hiervon zulassen. Daher ist es für eine Öffnungsklausel völlig ausreichend, wenn wiederum abweichende Regelungen von der Grundnorm zugelassen werden. Darüber hinaus noch Abweichungen von den Ausnahmen der Grundregelung ausdrücklich zu statuieren, wäre schlicht überflüssig.

Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass im Privatrecht und im kirchlichen Bereich - nicht jedoch im öffentlichen Dienst - Krankenhäuser, die dem BAT bzw. der AVR unterliegen, abweichend von § 5 Abs. 3 ArbZG die entsprechenden Regelungen des BAT und der AVR zum Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft bis zum 31.12.2005 anwenden können (vgl. hierzu näher die Darlegungen in Novellierung des ArbZG zum 1.1. 2004 - Auswirkungen auf den BAT[1]

Das bedeutet: An eine dienstplanmäßige Arbeitszeit von weniger als 7,5 Stunden darf sich ein Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D anschließen und im Anschluss daran darf wieder Vollarbeit geleistet werden. Bei dienstplanmäßiger Arbeitszeit von 7,5 Stunden oder mehr darf der Mitarbeiter gleichfalls zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen werden. Sofern dieser Bereitschaftsdienst mindestens 12 Stunden dauert, soll dem Mitarbeiter nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens 8 Stunden gewährt werden. Das gilt nicht, wenn bei Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. Soweit allerdings der Mitarbeiter nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens 12 Stunden nachweist, dass seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 % hinausgegangen ist, so muss – von Notfällen abgesehen – ihm Arbeitsbefreiung im erforderlichen Umfang gewährt werden.

Überschreitet der Arbeitgeber allerdings die in der Tarifnorm gezogenen Grenzen, so verstößt er nicht nur gegen den Tarifvertrag, sondern auch gegen § 5 ArbZG mit der Folge, dass er mit einem Bußgeld oder mit einer Strafe belegt werden kann (§§ 22, 23 ArbZG).

[1] Hock, Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft ab 01.01.2004 – ZTR 2004, S. 114 ff; Litschen, ZTR 2004, 119.

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