Allerdings erfordert der Charakter der Ruhepause nicht, dass der Arbeitnehmer berechtigt sein muss, den Betrieb verlassen zu können. So kann der Aufenthalt während der Ruhepause beispielsweise für ein eventuelles Eingreifen bei Notfällen auf den Betrieb beschränkt werden.[1] Das Kriterium der Bewegungsfreiheit ist insoweit eingeschränkt. Nicht möglich erscheint es jedoch, den Arbeitnehmer anzuweisen, die Pause am Arbeitsplatz, z.B. der Pforte, zu nehmen.

Nach Auffassung des BAG hat der Arbeitgeber seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die es den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen, wobei dies den Arbeitnehmern aber auch tatsächlich möglich sein muss.

Diese Rechtsprechung hat auch nach In-Kraft-Treten des neuen ArbZG nach wie vor Gültigkeit. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben zur Ruhepause dürfte viele Krankenhäuser angesichts der ohnehin stark ausgedünnten Personalbesetzung während der Nacht vor große Schwierigkeiten stellen. Der Nachtdienst dauert in der Regel über 9 Stunden, weshalb eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren ist. Spätestens nach 6 Stunden ist die Arbeitszeit für mindestens 15 Minuten zu unterbrechen. Betrug die Anwesenheitszeit einer Nachtschwester bisher z.B. 10 Stunden, so ist nunmehr die 45-minütige Ruhepause von der Anwesenheitszeit (die bislang in der Regel voll bezahlt wurde) abzuziehen. Die Arbeitszeitbeträgt in diesem Beispiel sonach nur noch 9,25 Stunden

Der Unterausschuss 3 des Länderausschusses Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik[2] hat sich gleichfalls mit diesem Problem befasst und folgende Grundsätze aufgestellt

  • Bei Beginn der Tätigkeit muss der zeitliche Rahmen, in dem die Pause gewährt wird, festgelegt sein.
  • Wird von einem Arbeitnehmer während der Pause eine Arbeitsleistung verlangt, bleibt damit der Pausenanspruch erhalten, d.h. dass bis zur Störung zurückgelegte Pausenzeiten von weniger als 15 Minuten als Arbeitszeit zu zählen sind. Abschnitte von 15 Minuten und mehr werden angerechnet, wobei auch hier zu beachten ist, dass die Gesamtzeit der Pausen eingehalten werden muss und dass Abschnitte von weniger als 15 Minuten nicht auf die Pause angerechnet werden dürfen.
  • Im Bereich der AVR können durch Dienstvereinbarung Kurzpausen vorgesehen werden. In diesen Fällen genügt es, wenn während des Zeitraums der Kurzpause keine Arbeitsleistung anfällt. Ist z.B. die Möglichkeit von Kurzpausen von einer Mindestdauer von 5 Minuten vorgesehen und wird nunmehr der Arbeitnehmer während einer von ihm eingelegten Pause nach 12 Minuten zur Arbeit gerufen, so werden von den vergangenen 12 Minuten 10 Minuten als Pausenzeit angerechnet. Lediglich die letzten beiden Minuten gelten als Arbeitszeit.
  • Probleme können sich in Krankenhäusern ergeben, wenn pro Station nur eine Person eingesetzt ist. Da ständig mit einer Unterbrechung der Pause zu rechnen ist, ist der Erholungswert einer Pause in Frage gestellt. Es muss sogar damit gerechnet werden, dass sich während einer Arbeitsschicht überhaupt keine Pause ergibt. In diesen Fällen sollte auf den Einsatz von sog. "Springern" gedrängt werden, die während der Pause den Dienst übernehmen.

Ein Festhalten an der bisherigen Praxis der Nachtdienstregelung erscheint daher nicht mehr möglich. Im Gegensatz zu früheren Streitfällen, in denen es "nur" um die Bezahlung der Pause ging, droht den Arbeitgebern jetzt bei Verstößen ein Bußgeld und bei beharrlichen Verstößen gar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

[2] In diesem Ausschuss sind die Landesministerien vertreten, deren nachgeordnete Behörden für die Überwachung des Arbeitsgesetzes zuständig sind.

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