Die bisherige Praxis der Pausenregelung im Nachtdienst bestand darin, dass die Lage der Pause im Pflegebereich wie auch im ärztlichen Bereich den einzelnen Arbeitnehmern überlassen wurde, ohne hierfür irgendwelche feststehenden Zeiten festzulegen. Die Mitarbeiter fanden dann in der nächtlichen Ruhephase zwischen 23 Uhr und 4 Uhr im Regelfall 30 Minuten Zeit zur Regeneration. Sie verließen aber ihren Arbeitsplatz nie zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Ruhepause, wurden bei Klingelzeichen selbstverständlich tätig, wobei auch die "Ruhepause" vergütet wurde.

Rechtsprechung des BAG

Diese Praxis stand bislang im Gegensatz zur Rechtsprechung des BAG: Da eine gesetzliche Definition des Begriffs Pause fehlt, hat das BAG unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch Ruhepausen als im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit definiert, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, es ihm hingegen freisteht, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist damit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Das BAG hat eine Pause im folgenden Fall verneint: Eine Pausenregelung gab es für die Mitarbeiter der Station nicht. Sie hielten sich in der fraglichen Zeit gemeinsam in einem Bereitschaftsraum auf. Dort befanden sich ein Stationstelefon sowie eine Computeranlage mit Monitor, die der ständigen Sichtüberwachung der Patienten diente. Auch die akustische Überwachung von Beatmungs- und Infusionsgeräten fand vom Bereitschaftsraum aus statt. Das Krankenhaus machte geltend, die Pausenregelung sei den Pflegekräften selbst überlassen gewesen und hätte von ihnen auch getroffen werden können. Die Pflegekräfte könnten nacheinander ihre Pausen entweder zweimal 15 Minuten oder einmal 30 Minuten festlegen und durchführen. Die Frage sei auch von der Abteilungsschwester mit den Mitarbeitern der Intensivstation erörtert worden. Diese hätten es aber vorgezogen, ihre Pause nicht nacheinander und getrennt voneinander durchzuführen, sondern statt dessen in Kauf genommen, dass während der Pause einer oder mehrere von Ihnen abgerufen werden konnten.[2]

Das BAG hat im folgenden Fall das Vorliegen einer Ruhepause bejaht: In einem Altenheim mit überwiegend pflegebedürftigen alten Menschen arbeiteten ständig zwei Nachtwachen, die auf Anweisung der Heimleitung ihre Pausen zwischen 23 Uhr und 3 Uhr abwechselnd nehmen sollten. Das Verlangen des Pflegers, die Pause zu bezahlen, lehnte der Arbeitgeber ab, weil der Pfleger während der Pause auf ein Klingelzeichen nicht zu reagieren brauche. Das BAG wies die Zahlungsklage ab. Zwar stehe während der Pause nur ein Pfleger für das gesamte Heim zur Verfügung. Dies sei möglicherweise ein Organisationsproblem des Heims, das gegebenenfalls von der Aufsichtsbehörde beanstandet werden kann. Der Kläger könne jedoch seine Pausen einhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge