Da der Angestellte auf Grund der von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert ist, setzt die Beschäftigung "in einer niedrigeren Vergütungsgruppe" eine Änderung des Arbeitsvertrags voraus. Die Herabgruppierung kann nur im Wege einer Änderungskündigung oder durch eine einvernehmliche Vereinbarung durchgeführt werden.

Bei unkündbaren Angestellten (vgl. auch Kündigung), (§ 53 BAT) ist eine Änderungskündigung nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT ausgeschlossen, so dass der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 56 BAT nur in Betracht kommt, wenn die Herabgruppierung im gegenseitigen Einvernehmen zu Stande kommt ArbG Mainz, Urt. v. 14.12.1990 - 2 Ca 1390/90).

 
Praxis-Tipp

Mit unkündbaren Arbeitenehmern zum Zweck der Herabgruppierung bei einer Leistungsminderung i.S.d. § 56 BAT ist ein Änderungsvertrag abzuschließen.

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