Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage setzt bei einem Arbeitsunfall eine mindestens einjährige ununterbrochene Beschäftigung, bei einer Berufskrankheit eine mindestens dreijährige ununterbrochene Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber voraus. Dabei kommt es auf das rechtliche Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung infolge Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit sind unschädlich, ebenso wie es auf die Art der Beschäftigung (Angestellten-, Arbeiter- oder Beamtenverhältnis) nicht ankommt. Kein Beschäftigungsverhältnis stellt jedoch das Ausbildungsverhältnis und der Vorbereitungsdienst eines Beamten auf Widerruf dar. Diese Zeiten sind daher nicht anrechenbar.

Eine Altersgrenze wie in §19 BAT ist nicht vorgesehen. Insofern werden auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs berücksichtigt.

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