Die Gewährung einer Ausgleichszulage setzte voraus, dass auf Grund der Änderung des Arbeitsvertrages eine Herabgruppierung im Wege einer Änderungskündigung oder durch eine einvernehmliche Vereinbarung durchgeführt wurde. Die Ausgleichszulage hat sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der jeweils zustehenden Grundvergütung in der neuen Vergütungsgruppe und der in der verlassenen Vergütungsgruppe bezogenen Grundvergütung bemessen.

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