Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen (§ 37a Abs. 1 Unterabs. 2 BAT). Die für die Mitteilung anfallenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Die gleiche Mitteilung hat bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern an die Krankenkasse zu erfolgen. Nach Rückkehr in das Inland ist auch diese dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 EFZG ).

Im Ausland ausgefertigte AU-Bescheinigungen sind grundsätzlich wie deutsche zu behandeln.[1] Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) soll der zuständige Träger der sozialen Sicherheit, in der Regel die Krankenkassen, bei Betriebskrankenkassen auch der Arbeitgeber, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers im Ausland getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden sein, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lässt. Das BAG[2] hat dem EuGH inzwischen die Frage unterbreitet, ob diese Auslegung der maßgeblichen Vorschriften bedeutet, dass es dem Arbeitgeber verwehrt ist, einen Missbrauchstatbestand zu beweisen, aus dem mit Sicherheit oder hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat.

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