Die Zeit des Umkleidens gehört nicht zur Arbeitszeit, wenn das Umkleiden zugleich einem Bedürfnis des Beschäftigten dient. Dies ist anzunehmen, wenn die Kleidung zu Hause angelegt und – ohne, dass sie besonders auffällig ist – mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden darf.[1] Der Weg zur Arbeitsstätte in Arbeitskleidung muss dem Beschäftigten zumutbar sein.

Ob eine Kleidung besonders auffällig ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Entscheidend ist eine Uniformität und ob auf der Kleidung der Name des Arbeitgebers erkennbar ist, sog. IKEA-Entscheidung. Die Offenlegung des Arbeitgebers ist nicht im Interesse des Beschäftigten, sondern allein im Interesse des Arbeitgebers.[2]

Als besonders auffällig gilt Arbeitskleidung trotz dezenten oder unauffälligen Farben schon dann, wenn ein Beschäftigter aufgrund eines Logos oder Schriftzugs mit einem Rechtsträger oder einem Unternehmen in Verbindung gebracht wird.[3]

Verlangt ein Arbeitgeber das Anlegen der von ihm vorgeschriebenen Kleidung an einer von ihm bestimmten Stelle, gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit, d. h., der Beschäftigte kann ab dem Betreten des Umkleideraums die Zeit als Arbeitszeit anrechnen, denn damit macht der Arbeitgeber das Umkleiden zu einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung.

Bei der erforderlichen Dauer für das Umkleiden ist von einer üblichen Freizeitbekleidung auszugehen. Trägt der Beschäftigte z. B. in seiner Freizeit vor oder nach dem Umkleiden eine Motorrad- oder Fahrradschutzkleidung, zählt diese zusätzlich erforderliche Umkleidezeit nicht zur Arbeitszeit.[4]

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Umkleidezeiten zu bezahlen, besteht im Lebensmittelbereich, sofern die Hygienevorschriften dies erfordern.[5]

Tarifvertraglich kann die Vergütung für das Umkleiden und Waschen ausgeschlossen sein, dann handelt es sich nicht um Arbeitszeit (z. B. Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern vom 3.7.2008). Dies gilt auch für das Anlegen von arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebener Arbeitskleidung.[6] Eine solche Regelung gibt es im TVöD bzw. TV-L nicht.

[4] Wolfgang Mayrhofer, Umkleide-, Wege- und Waschzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit, ZTR 2017 S. 72.
[5] ArbG Berlin, Beschluss v. 17.10.2012, 28 BV 14611/12.
[6] BAG, Urteil v. 13.12.2016, 9 AZR 574/15; Nils Schramm/Matthias Lodemann, Regelungsmöglichkeiten zur Vergütung von Umkleidezeiten, NZA 2017 S. 624.

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