Im Normalfall wird der Arbeitgeber den Arbeitslohn zahlen. Arbeitslohn kann aber auch von Dritten gezahlt werden.[1] Dabei wird unterschieden zwischen unechter und echter Lohnzahlung durch Dritte.

Eine unechte Lohnzahlung eines Dritten liegt vor, wenn der Dritte lediglich als Leistungsmittler fungiert. Das ist z. B. der Fall, wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat.

Eine echte Lohnzahlung eines Dritten liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile von einem Dritten eingeräumt werden, die ein Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Das kann z. B. der Fall sein bei bestimmten Leistungen in Leiharbeitsverhältnissen.[2]

[1] R 19.1 Satz 7 LStR,

s. Lohnzahlung durch Dritte.

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