• Ausübung des aktiven Wahlrechts nach den Wahlgesetzen für die Wahl zum europäischen Parlament, zum deutschen Bundestag, zu Landtagen und zu den Kommunalparlamenten, da es sich insoweit nicht um die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht handelt. Ungeachtet dessen hat jedoch jeder Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Daher hat der Arbeitgeber in den wenigen Ausnahmefällen, in denen die Arbeitspflicht der Ausübung des Wahlrechts entgegensteht (z.B. Schichtdienst am Wahlsonntag von 8.00 bis 18.00 Uhr) den Arbeitnehmern die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Er darf den Arbeitnehmer nicht auf die Möglichkeit des Briefwahlrechts verweisen, da jeder Wahlberechtigte die Zeit bis zum Wahlbeginn zur abschließenden Meinungsbildung voll ausnutzen darf.
  • Tätigkeit in den Wahlorganen zur Durchführung der Sozialversicherungswahlen
  • Tätigkeit der Versichertenältesten und der Vertrauensmänner
  • Mitgliedschaft in den Organen der Bundesanstalt für Arbeit
  • Tätigkeit in den Organen der als öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgestatteten Berufskammern
  • Aufgaben in einem Beirat für Landschaftspflege
  • Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen
  • Vertretung in den Organen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie der entsprechenden kommunalen Zusatzversorgungskassen. Die Teilnahme an Sitzungen dieser Organe ist für die Vertreter eine "Ausübung von Dienstgeschäften", so dass es einer Arbeitsbefreiung nach § 52 BAT nicht bedarf.
  • Beteiligung an Notfalldiensten, es sei denn, die Heranziehung erfolgt auf der Grundlage landesrechtlicher Gesetze in Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten. Dies ist nur gegeben, wenn die gesetzliche Verpflichtung grundsätzlich jedermann in den betreffenden Örtlichkeiten trifft und Befreiungen nur im Hinblick auf sachliche Ausnahmetatbestände vorgesehen sind. Diesen Anforderungen entsprechen nicht die Regelungen, die neben einem hauptamtlichen Dienst freiwillige ehrenamtliche Dienste vorsehen, während von der allgemeinen staatsbürgerlichen Verpflichtung aufgrund der Zahlung von speziellen Abgaben oder Steuern abgesehen wird. Daher sind von der Arbeitsbefreiung nicht mehr erfasst der freiwillige Sanitätsdienst, der freiwillige Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst bzw. Bergwacht- oder Seenotrettungsdienst sowie der Dienst im Katastrophenschutz.

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