1 Einleitung

In § 52a BAT werden Regelungen zur Fortzahlung der Vergütung bei im Einzelnen bestimmten Leistungsstörungen im Rahmen des sog. Betriebsrisikos getroffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt das Betriebsrisiko grundsätzlich der Arbeitgeber, weil dieser den Betrieb leitet und organisiert und die Erträge zieht. Es ist somit regelmäßig Sache des Arbeitgebers, das Funktionieren des Betriebes sicherzustellen. Hieraus folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung auch in den Fällen, in denen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Entgegennahme dieser Arbeitsleistung durch den Arbeitgeberunmöglich werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gründe für die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung nicht auf betriebstechnischen Störungen beruhen, sondern von außen auf den Betrieb einwirken. Dies können Erdbeben, Überschwemmungen, Brände, Unglücksfälle sowie extreme Witterungsverhältnisse sein.[1] Diese Grundsätze der Betriebsrisikolehre können zulässigerweise durch kollektiv- sowie einzelarbeitsvertragliche Vereinbarungen abbedungen werden. Dabei muss eine abweichende Regelung deutlich und klar zum Ausdruck gebracht werden.[2]

2 Arbeitsausfall wegen Betriebsstörungen und infolge behördlicher Maßnahmen

§ 52a Abs. 1 BAT regelt den Anspruch des Angestellten in den Fällen des Arbeitsausfalls infolge vorübergehender Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, ferner für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. In diesen Fällen werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten die Vergütung sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, längstens jedoch für die Dauer von 6 aufeinander folgenden Arbeitstagen, fortgezahlt. Zu den Betriebsstörungen betriebstechnischer Art zählen dabei Unterbrechungen der Energie- oder Wasserversorgung sowie Schäden durch Brand oder Wasserschäden. Zu den Betriebsstörungen wirtschaftlicher Art zählt in jedem Fall der ausdrücklich genannte Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen. Umstritten ist, ob hierzu auch die allgemeine Verschlechterung der Wirtschaftslage mit hieraus resultierenden Auftrags- oder Liquiditätsengpässen gehören. Arbeitsausfälle, die auf Streik zurückzuführen sind, werden nicht von § 52a BAT erfasst.

Behördliche Maßnahmen sind Regelungen und Verfügungen der zuständigen Behörden, die zu einer vorübergehenden Betriebsschließung, etwa wegen sicherheitstechnischer Mängel führen.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, behält der Angestellte seinen Vergütungsanspruch längstens für die Dauer von 6 aufeinander folgenden Arbeitstagen. Allgemein arbeitsfreie Tage, z.B. Sonn- oder Feiertage, sind nicht mitzuzählen. Der Angestellte hat dabei Anspruch auf die Vergütung nach § 26 BAT sowie auf die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Den Fortzahlungsanspruch hat der Angestellte jedoch nur dann, wenn er ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Angestellten zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat.

§ 52a Abs. 1 Satz 4 BAT gibt dem Arbeitgeber die Berechtigung, vom Angestellten die Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitrechtsgesetzes innerhalb von 2 Wochen ohne nochmalige Bezahlung zu fordern. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt dabei mit dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Betriebsstörung. Ist die Frist abgelaufen, ist eine Nachholung nicht mehr zulässig.

3 Arbeitsversäumnis wegen technisch bedingter Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen

§ 52a Abs. 2 BAT regelt die Folgen des Arbeitsausfalls, die nicht ursächlich im betrieblichen Bereich zu suchen sind. Zu den technisch bedingten Verkehrsstörungen, die zu der Arbeitsversäumnis führen, zählen z.B. Störungen des Straßen- oder Eisenbahnbetriebes durch Stromausfall sowie Defekte an Verkehrssteuerungsanlagen. Keine technisch bedingten Verkehrsstörungen sind z.B. der Streik des Fahrpersonals öffentlicher Verkehrsmittel, ebenso wenig zählen hierzu technische Störungen am privaten Kraftfahrzeug.

Ist die Arbeitsversäumnis infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Weg zur Arbeit unvermeidbar, behält der Angestellte ebenfalls grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch. Hierzu zählen alle wetterbedingten Ereignisse wie Schnee- und Eisglätte, Hochwasser sowie Sturmschäden.

In allen genannten Fällen des Absatzes 2 behält der Angestellte seinen Vergütungsanspruch (einschließlich der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen), jedoch nur für längstens zwei aufeinander folgende Kalendertage. Sonn- und Feiertage werden somit mitgezählt. Weitere Voraussetzung ist, dass die ausgefallene Arbeitszeit nicht durch Leistungsverschiebung, insbesondere im Rahmen von Gleitzeitregelungen, ausgeglichen werden kann. Des Weiteren kann der Arbeitgeber auch in den Fällen des Absatzes 2 eine Nachholung der ausgefallenen Arbeit ohne erneute Bezahlung verlangen. Anders als in § 52a Abs. 1 BAT d...

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